Beschlussvorlage - 0499/15BA/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Der B-Plan Nr. 3 soll bezüglich der gestalterischen Festsetzungen geändert werden.

   (Wiedereinstieg in das formelle Verfahren)

2. Das Verfahren wird durch das Bauamt durchgeführt.

3. Der Entwurf der 3. Änderung des B-Planes Nr. 3 und die dazugehörige Begründung werden

   in der vorliegenden Fassung gebilligt.

4. Eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur 3. Änderung des B-Planes Nr. 3 ist nicht

  erforderlich und wird nicht durchgeführt.

5. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB

   öffentlich auszulegen.

  Die betroffenen Behörden und Nachbargemeinden sind über die Auslegung zu

   informieren.

6. Der Beschluss ist ortsüblich entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Utecht bekannt

  zu machen. In der bekanntmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die 3.   

  Änderung bisher formell nicht wirksam zustande gekommen ist.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat auf Ihrer Sitzung am ……2019 den Beschluss zur Wiederaufnahme des Verfahrens gefasst.

 

Die Gemeinde hat bereits am 09.01.2007 den Beschluss über die gestalterischen Festsetzungen gefasst. Da formelle Fehler aufgetreten sind, ssenmtliche Verfahrensschritte wiederholt werden.

 

Der B-Plan Nr. 3 ist seit dem 07.07.2005 rechtswirksam, die 1. Änderung seit dem 19.07.2006 und die 2. Änderung seit dem 31.03.2007.

 

Die 3. Änderung ist formell nicht wirksam zustande gekommen.

 

Bereits der B-Plan Nr. 3 (Ursprungsplan) enthielt gestalterische Festsetzungen.

 

Mit der 3. Änderung beabsichtigt die Gemeinde weitergehende gestalterische Festsetzungen festzuschreiben, um damit im weiteren eine ortsuntypische Bauweise und das Ortsbild störende Gestaltungselemente auszuschließen. So sollen Turmaufbauten für unzulässig erklärt werden. Die neu zu beschliessenden gestalterischen Festsetzungen sollen sich auf einen begrenzten Teil des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 3, den sogenannten Angerbereich in Campow, beziehen.

Dieser Teil des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke 30/4, 30/5, 30/6, 30/8, 30/9, 32/2, 32/4, 36/8, 36/9, 36/11, 36/14, 41/2, 41/3, 190/1, 190/2, 192/1, und 194/2 der Flur 1, Gemarkung Campow.

 

Der vorliegende Entwurf der Planzeichnung der 3. Änderung beinhaltet neben den geänderten gestalterischen Festsetzungen auch die genehmigten/gültigen Fassungen der 1. und 2. Änderung.

 

Die Planung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage des BauGB. Danach ist für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchzuführen. Von der Planänderung gehen keine Wirkungen auf die Umwelt aus, da es sich lediglich um gestalterische Änderungen handelt.

Auf eine Umweltprüfung kann daher verzichtet werden.

 

Der Entwurf der 3. Änderung liegt nunmehr erneut zur Bestätigung vor.

Nach der Zustimmung/Bestätigung ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu informieren und die von der Planung betroffenen Behörden nach  § 4 (1) BauGB am Verfahren zu beteiligen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Bekanntmachungskosten, Kopierkosten

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