19.11.2024 - 7 Beschluss zur Neufassung der Hauptsatzung der G...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Utecht
- Datum:
- Di., 19.11.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I - Personal und Bürgerdienste
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Gem. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) können Gemeinden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. Eine Hauptsatzung ist gemäß § 5 Abs. 2 KV M-V von jeder Gemeinde zu erlassen.
Die aktuelle Hauptsatzung der Gemeinde Utecht ist vom 20.12.2019.
Im Zuge von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen ist eine grundlegende Überarbeitung der Hauptsatzung erforderlich, denn Satzungen, die nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sind aktuell geltendem Recht anzupassen.
Der Entwurf der neuen Hauptsatzung ist dahingehend überarbeitet worden und an die neuen Regelungen der KV M-V angepasst worden. Viele Bestimmungen entsprechen im Grundsatz der bisherigen Hauptsatzung und enthalten ggf. nur geringfügige Änderungen oder Ergänzungen.
Eine wesentliche Änderung ist insbesondere die Umsetzung des neuen § 22 Abs. 4a KV M-V und in diesem Zuge die Anpassung an neue Vergabevorschriften und eine Vereinheitlichung der Wertgrenzen (Hauptausschuss und Bürgermeister). Hier wäre eine Annahme der vorgeschlagenen Wertgrenzen wünschenswert, um innerhalb der Verwaltung gleichartige Verfahrensabläufe anzuwenden.
Die Gemeindevertretung entscheidet nach § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit sie diese Befugnisse nicht ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister übertragen hat und es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Die Entscheidung über die Zuschlagserteilung ist demnach i.d.R. ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Über Vergabeverfahren muss aufgrund der veränderten Zuständigkeiten in § 22 Abs. 4a KV M-V daher in öffentlicher Sitzung entschieden werden, da Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen sind. Für Ausnahmefälle dürfte der Ausschluss der Öffentlichkeit das geeignete Mittel sein.
Wille des Gesetzgebers war es, die Gemeindevertretung von häufig wiederkehrenden Geschäften zu entlasten und diese dem Hauptausschuss oder Bürgermeister zu übertragen.
Dem Hauptausschuss kommt damit eine besondere Arbeitsbelastung zu. Andererseits ist die Gemeindevertretung in der Lage, sich auf die wichtigen politischen und Grundsatzfragen zu konzentrieren. Die Gemeindevertretung hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, sämtliche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Entscheidung an sich zu ziehen.
Oberhalb der als Vorschlag eingearbeiteten Wertgrenzen ist wieder die Gemeindevertretung zuständig.
Die Wertgrenzen für die Annahme oder Vermittlung von Spenden entsprechen den Festsetzungen des § 44 Abs. 4 KV M-V und sind daher nicht veränderbar.
Weitere Anpassungen sind u. a.:
- Anpassung an die neue Entschädigungsverordnung des Landes M-V
- vorgenommene Regelung zur Abführungspflicht von Entschädigungen o. ä. aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in privatrechtlichen Unternehmen oder Einrichtungen aufgrund der Vorschrift in § 71 Abs. 5 KV M-V
Bei den Entschädigungen wurden die jeweils möglichen Höchstsätze gemäß der Entschädigungsverordnung eingearbeitet. Die Gemeindevertretung hat jedoch einen Ermessensspielraum zur konkreten Bestimmung der Entschädigungen, soweit dies haushaltsrechtlich zu verantworten ist.
Die Entschädigungsverordnung schafft auch die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern der Gemeindevertretung, ohne funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, einen zusätzlichen monatlichen Sockelbetrag zukommen zu lassen.
Die abschließende Entscheidung obliegt der Gemeindevertretung .
Bei den Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch ist nach der Rechtsprechung die Internetbekanntmachung weiterhin nur zusätzlich möglich. Hier ist daher weiterhin die Bekanntmachung in einer Tageszeitung vorzunehmen.
Als Datum des Inkrafttretens wurde der 01.01.2025 vorgeschlagen.
Grund dafür ist u. a., dass die erhöhten Entschädigungen nicht für das laufende Haushaltsjahr geplant waren sowie das einzuhaltende Genehmigungsverfahren bei der unteren Rechtsaufsichtbehörde des Landkreises NWM.
Bestimmungen der Hauptsatzung zu übertragenen Entscheidungen auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister und zu den Ausschüssen entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit der Beschlussfassung.
Der Beschluss der Hauptsatzung erfordert die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Utecht beschließt die Neufassung der Hauptsatzung in der vorliegenden Fassung.
Anlagen zur Vorlage
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