23.03.2021 - 9 Beschluss über den Brandschutzbedarfsplan der G...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Utecht am 25.09.2018, wurde der erste Teil (Gefahren- und Risikoanalyse) der Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Utecht vorgestellt und die Qualitätskriterien der Freiwilligen Feuerwehr im Hinblick auf die Einsatzstärke, die Eintreffzeit und den Erreichungsgrad festgelegt. (Vorlage 0495/15OA/2018)

In der Zwischenzeit wurde der Brandschutzbedarfsplan für die Gemeinde Utecht (Anlage 1) durch das beauftragte Planungsbüro WW Brandschutz GmbH fertig gestellt. Die Fertigstellung erfolgte unter Mitwirkung des Landkreises Nordwestmecklenburg als Brandschutzdienststelle gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V sowie der Amtswehrführung und der Amtsverwaltung Rehna. Der Landkreis konzentrierte sich bei der Beteiligung im Wesentlichen auf die Zusammenfassung der Planungsergebnisse für den gesamten Amtsbereich Rehna (Anlage 2). Im Ergebnis entsprechen die Planungsergebnisse dem notwendigen Gefahrenabwehrpotenzial und konnte die Zustimmung des Landkreises erlangen.

Mit Datum vom 14.09.2020 um 14.00 Uhr hat das Amt Rehna den Bürgermeister der Gemeinde Utecht sowie den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr zu einem Abschlussgespräch eingeladen um darzustellen, was die Planungsergebnisse unter Betrachtung der für die Gemeinde Utecht vorgeschlagenen Schutzziele konkret für die Gemeinde Utecht (Aufgabenträger nach § 2 BrSchG MV) sowie für die Freiwillige Feuerwehr Utecht (Aufgabenträger nach § 7 BrSchG MV) bedeuten.

Nunmehr hat die Gemeinde Utecht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BrSchG MV über den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan zu entscheiden.

Mit dieser Entscheidung wird für die nächsten 5 Jahre festgestellt, mit welcher Qualität die Feuerwehr aufgestellt, ausgerüstet, unterhalten und eingesetzt werden muss um den örtlichen Verhältnissen und somit den Aufgaben zur Daseinsfürsorge gerecht zu werden.

Da der Gesetzgeber die Aufgabe zur Erstellung einer Brandschutzbedarfsplanung erstmalig an die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern formuliert, liegt es in der Natur der Sache dass sich teilweise ad hoc erhebliche Investitionsbedarfe ergeben um die nunmehr festgestellten Defizite zu lösen. Bei der derzeitigen Haushaltslage vieler Kommunen kann jedoch nur ein gemeinsamer Bewältigungsprozess diese Defizite beheben. Es ist sowohl die Aufgabe des Landes (§ 4 Absatz 2 BrSchG MV) als auch die Aufgabe des Landkreises (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 BrSchG MV), die Kommunen finanziell bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen.

Die Zielstellung der Brandschutzbedarfsplanung ist daher so zu verstehen, die festgestellten Defizite besonders im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Landkreis und der Landesregierung  innerhalb der nächsten 5 Jahre soweit zu beheben, dass die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verbessert wird.

Nach Beschlussfassung wird auf Grundlage der Planungsergebnisse:

  1. Der Landkreis Nordwestmecklenburg Feuerwehren mit besonderen Aufgaben bestimmen (§ 9 BrSchG MV).
  2. Die Amtsverwaltung ein Löschwasserkonzept erstellen (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 BrSchG MV).
  3. Die Amtswehrführung in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr die Alarm- und Ausrückeordnung anpassen und durch die Leitstelle umsetzen. (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 12 Absatz 6 Nummer 4 BrSchG MV)
  4. Durch die Amtsverwaltung eine Prioritätenliste auf Amtsebene für Investitionsbedarfe zur Akquise von Fördergeldern erstellt.
  5. Die örtlich zuständige Feuerwehr eine Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 49 über das vorhandene Feuerwehrgerätehaus, kostenneutral durch die web-App „riskoo“ des Unfallversicherungsträgers.

 

 

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Utecht beschließt den beiliegenden Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Utecht. Der Bedarfsplan ist bei erheblicher Änderung der örtlichen Gefahrenlage, spätestens jedoch nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung fortzuschrieben.

Wesentliche Planungsergebnisse sind (Auszug aus dem Bedarfsplan):

Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 A, Brandereignis

Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den erforderlichen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

 

Tabelle 45 Schutzziel Brandereignis

Standardisiertes Schadensereignis

o.g. VV M-V Pkt. 2.3.6

besondere Gefahren

o.g. VV M-V Pkt. 2.4

Ist-Stand

(vorhanden)

Soll-Stand

(erforderlich)

Brand in einem freistehenden Einfamilienhaus mit Menschenrettung über tragbare Leitern in Dörfern oder im ländlichen Raum.

- Gebäude bis 2. Obergeschoss bzw. bis 8 m Brüstungshöhe

TSFW

 

Gruppengleichwert in

Tageseinsatzbereitschaft (TEB) nicht erreicht

TSFW und MTW

 

Gruppengleichwert in Tageseinsatzbereitschaft (TEB) erreicht

 

Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 B, Technische Hilfeleistung

Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

Tabelle 46 Schutzziel Technische Hilfeleistung

Standardisiertes Schadensereignis

o.g. VV M-V Pkt. 2.3.6

besondere Gefahren

o.g. VV M-V Pkt. 2.4

Ist-Stand

(vorhanden)

Soll-Stand

(erforderlich)

Schäden aus Naturereignissen (zum Beispiel Sturmschäden, wie umgestürzter Baum).

Gemeindebereich

TSFW

 

Gruppengleichwert in

Tageseinsatzbereitschaft (TEB) nicht erreicht

TSFW und MTW

 

Gruppengleichwert in Tageseinsatzbereitschaft (TEB) erreicht

 

Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 C, Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz)

Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

 

 

 

 

 

Tabelle 47 Schutzziel Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz)

Standardisiertes Schadensereignis

o.g. VV M-V Pkt. 2.3.6

besondere Gefahren

o.g. VV M-V Pkt. 2.4

Ist-Stand

(vorhanden)

Soll-Stand

(erforderlich)

Freisetzung eines Stoffes nach der Gefahrstoff-, Biostoff- und Strahlenschutzverordnung, wie zum Beispiel:

- austretende unbekannte Flüssigkeit,

- Stoffaustritt aus technischen Anlagen (z. B. Biogasanlage),

- Havarie mit Stoffaustritt in einem Störfallbetrieb,

- austretende unbekannte chemische, biologische oder radiologische Stoffe

Verkehrswege im

Gemeindegebiet

TSFW

 

Gruppengleichwert in

Tageseinsatzbereitschaft (TEB) nicht erreicht

GAMS

 

TSFW und MTW

 

Gruppengleichwert in Tageseinsatzbereitschaft (TEB) erreicht

 

Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 D, Einsatz bei Wassernotfällen

Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

Tabelle 48 Schutzziel Einsatz bei Wassernotfällen

Standardisiertes Schadensereignis

o.g. VV M-V Pkt. 2.3.6

besondere Gefahren

o.g. VV M-V Pkt. 2.4

Ist-Stand

(vorhanden)

Soll-Stand

(erforderlich)

Bade- und Eisunfälle

„Gewässer“ in der

Gemeinde

TSFW

 

Gruppengleichwert in

Tageseinsatzbereitschaft (TEB) nicht erreicht

TSFW und MTW

 

Gruppengleichwert in Tageseinsatzbereitschaft (TEB) erreicht

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter: 7

davon anwesend: 6

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltungen: -

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: -

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Anlagen zur Vorlage

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