24.09.2019 - 10 Erneutes Verfahren gemäß § 13 BauGB für di...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Gemeindevertretung Utecht
- Datum:
- Di., 24.09.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Utecht hat in ihrer Sitzung am 28.06.2016 den Beschluss zur Heilung eines formellen Fehlers bezüglich des o.g. B-Planes in der Fassung der 2. Änderung (inklusive der gestalterischen Festsetzungen) gefasst.
Der B-Plan in der Fassung der 2. Änderung wurde genehmigt und ist rechtswirksam.
Die Gemeinde hat am 04.04.2018 die nachträgliche Genehmigung und die rückwirkende Inkraftsetzung des B-Planes Nr. 3 „Campow“ in der Fassung der 3. Änderung beantragt.
Im Verfahren wurde die Änderung der Satzung über den B-Plan Nr. 3 „Campow“ bezüglich der gestalterischen Festsetzungen gemäß § 86 LBauO M-V als 2. Änderung bezeichnet.
Tatsächlich handelte es sich um die 3. Änderung. Die 3. Änderung wurde lediglich in die 2. Änderung übernommen, ein Verfahren wurde nicht durchgeführt.
Mit Schreiben vom 02.07.2018 hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung versagt, da das Verfahren nicht verfahrens- und formgerecht durchgeführt wurde.
Gleichzeitig wurde die Gemeinde aufgefordert den Rechtsschein der Wirksamkeit der 3. Änderung des B-Planes aufzuheben. Dafür bestehen zwei Optionen:
1. die Aufhebung des B-Planes
Für die Aufhebung des B-Planes ist ein formelles Verfahren erforderlich und im Ergebnis nur gilt die 2. Änderung des B-Planes, die 3. Änderung wäre gestrichen.
oder
2. der Wiedereinstieg in das Verfahren und die Heilung der Formfehler.
Für den Wiedereinstieg ist ebenfalls ein formelles Verfahren erforderlich.
Da es sich lediglich um gestalterische Festsetzungen handelt ist für den B-Plan das Fehlen eines F-Planes unschädlich.
Die Genehmigungsfähigkeit ist also gegeben und nach Abschluss des Verfahrens würden die gestalterischen Festsetzungen rechtswirksam.
Das Verfahren kann aus derzeitiger Sicht ohne ein Planungsbüro durchgeführt werden, da die Planungsunterlagen vorliegen.
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt den Wiedereinstieg in das B-Planverfahren.
2. Die Gemeindevertretung beschließt, dass vorerst kein Planungsbüro beauftragt werden soll, da sie an der Planung festhält und lediglich das formelle Verfahren wiederholt werden muss.
Das verfahren fürht das Bauamt durch.
