02.07.2018 - 7 Beschluss über die Feststellung des Jahresabsch...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Sachverhalt:

Gemäß § 60 der Kommunalverfassung M-V hat die Gemeinde Utechtr den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und die Feststellung dieses geprüften Jahresabschlusses zu beschließen.

Erläuterungen:

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Utecht hat den Jahresabschluss der Gemeinde Utecht zum 31. Dezember 2014 gemäß § 3a Kommunalprüfungsgesetz M-V geprüft. Die vom Amtsausschuss Rehna beauftragte Mittelrheinische Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH hat bei der Erstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt und die Hinweise wurden entsprechend eingearbeitet und umgesetzt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in einem Prüfungsbericht und einem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Prüfungsbericht inkl. des Prüfungsvermerks und des Bestätigungsvermerks sind dieser Vorlage beigefügt.

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie der Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.06.2018 beschlossen, der Gemeindevertretung die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 der Gemeinde Utecht zu empfehlen.

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Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utecht stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Utecht

zum 31. Dezember 2014 i. d. F. vom 19.06.2018 fest.

Die Bilanzsumme beträgt1.977.362,53 €.

Das Eigenkapital beträgt1.021.420,40 €.

  1. Die Gemeindevertretung genehmigt die Haushaltsüberschreitungen (ÜPL/APL) für das Haushaltsjahr 2014.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter: 7

davon anwesend: 5

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltungen: -

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:

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