26.05.2009 - 6 Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäude...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Sachverhalt:

Herr Manfred Hamburg beantragt für die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem

Flurstück 23/2 der Flur 4, Gemarkung Utecht eine Baugenehmigung.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des F-Planes der Gemeinde

und ist dort als Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine Satzung nach § 34 BauGB bzw. ein Bebauungsplan liegen nicht vor.

Somit befindet sich das geplante Bauvorhaben im nichtüberplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB.

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.

Da das vorhandene Wohngebäude als Denkmal in die Denkmalliste des Landkreises NWM eingetragen ist, bestehen besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung. Die Prüfung

erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Lageplan nicht alle vorhandenen Gebäude eingezeichnet sind.

Eine Zustimmung wird nur erteilt, wenn die entsprechend der BauNVO maximal zulässige Grundflächenzahl nicht überschritten wird.

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung

eines Nebengebäudes von Herrn Hamburg auf dem Flurstück 23/2 der Flur 4, Gemarkung

Utecht, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter        :7

davon anwesend                                 :7

Ja-Stimmen                                          :7

Nein-Stimmen                                      :0

Stimmenthaltungen                               :0

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Utecht hat sich im Vorfeld mit dem Bauantrag auseinander gesetzt. Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben – einstimmig dafür – ebenfalls zu.