22.07.2025 - 4 Ernennung des Bürgermeisters (Aushändigung der ...

Reduzieren

Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V ist der in direkter Wahl gewählte Bürgermeister von seinem Amtsvorgänger bzw. dessen Stellvertreter zu ernennen und in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.

Da der neu gewählte Bürgermeister gleichzeitig noch amtierender Bürgermeister ist, führt die Ernennung die 2. stellvertretende Bürgermeisterin, Frau Schneider, durch.

Herr Dr. Marienhoff wird nun von Frau Schneider durch Ablegen des Diensteides zum Bürgermeister ernannt und in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.

Die Ernennungsurkunde wird übergeben.

Nach der Ernennung des Bürgermeisters übergibt Frau Schneider die Leitung der Sitzung an Herrn Dr. Marienhoff. Dadurch übernimmt Herr Dr. Marienhoff die Aufgaben als Vorsitzender der Gemeindevertretung.