19.11.2024 - 8 Übertragung der Aufgabe 'Erlass einer Anlageric...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Utecht
- Datum:
- Di., 19.11.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II - Finanzen und Liegenschaften
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S.154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll.
Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Amtsangehörige Gemeinden haben die Möglichkeit, die Aufgabe an das Amt zu übertragen (§ 127 Absatz 4 KV M-V).
Das Amt Rehna führt die Konten bei Kreditinstituten für die Gemeinden und Verbände als Einheitskasse. Insofern wird die Geldanlage mit den Geamtbeständen realisiert. Die Aufgabe sollte an das Amt Rehna übertragen werden.
Beschluss:
Die Gemeinde Utecht überträgt die Aufgabe ‚Erlass einer Anlagerichtlinie‘ gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V an das Amt Rehna.
