21.06.2022 - 8 Umsatzsteuer 2b für Kommunen ab 01.01.2023

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Ab 01.01.2023 wird die Umsatzsteuer nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) für Bund, Länder, Kommunen etc. eingeführt.
Somit gelten Unternehmereigenschaften nach dem UStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Unter anderem sind die Entgelte für die Vermietung der Dorfgemeinschafts- & Feuerwehrgerätehäuser sowie andere Nutzungsentgelte betroffen.

 

Die Nutzungsrichtlinien bzw. die Nutzungsvereinbarungen sind dementsprechend wie folgt anzupassen:

 

Variante I:Die Ergänzung in der Richtlinie bzw. Vereinbarung

zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“

 

Variante II:Eine pauschale Erhöhung der Entgelte in Höhe von 20%, aufgrund der stetig steigenden Betriebs- und Nebenkosten sowie zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

 

In der Rechnungslegung wird diese Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen.

 

Hinweis!

Es gilt der in Deutschland gesetzliche Umsatzsteuersatz gem. § 12 Umsatzsteuergesetz.Einige Nutzungsrichtlinien sind teilwiese knapp 10 Jahre alt oder älter, sodass die Erhöhung des Entgeltes favorisiert werden sollte.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Utecht beschließt in der heutigen Sitzung die Variante I/ II.

Die Nutzungsrichtlinien und andere Vereinbarungen werden anschließend nach entsprechenden Beschluss zum 01.01.2023 überarbeitet.

 

Die Gemeindevertreter entscheiden sich für die Variante 1.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter: 7

davon anwesend: 7

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltungen: -

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:

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Anlagen zur Vorlage