18.06.2019 - 4 Ernennung des Bürgermeisters

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Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V ist der in direkter Wahl gewählter Bürgermeister von seinem Amtsvorgänger bzw. dessen Stellvertreter zu ernennen und in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.

 

Da der neu gewählte Bürgermeister gleichzeitig noch Amtsvorgänger ist, führt die Ernennung der 1. stellvertretende Bürgermeister Herr Johannes Ellmann durch.

Herr Ellmann ernennt nun Herrn Spiewack zum Bürgermeister und beruft ihn in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit. Herr Ellmann liest den Diensteid vor, welcher von Herrn Spiewack nachgesprochen wird und übergibt nach der Vereidigung die Ehrenurkunde.

 

Nach der Ernennung des Bürgermeisters übergibt Herr Ellmann die Leitung der Sitzung an Herrn Spiewack. Dadurch übernimmt Herr Spiewack die Aufgaben als Vorsitzender der Gemeindevertretung.

 

Herr Spiewack ruft in seiner ersten Amtshandlung alle Anwesenden zu einer Schweigeminute aufgrund des Ablebens des ehemaligen Feuerwehrkammeraden Herrn Uwe Eberhardt auf.

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