02.07.2018 - 11 Abschnittsbildungsbeschluss für den Bau des Geh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Sachverhalt:

Nach § 8 KAG M-V ist die Abschnittsbildung grundsätzlich zulässig, wenn die entsprechende satzungsrechtliche Regelung vorliegt und die Gemeindevertretung über die Abschnittsbildung im Einzelfall entschieden hat.

Die Abschnittsbildung bedeutet eine sogenannte „Querspaltung“ der öffentlichen Anlage. Ein Straßenabschnitt ist eine Straßenstrecke, die vorwiegend durch äere, in den tatsächlichen Verhältnissen begndete Merkmale begrenzt ist und der eine selbstständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt, d.h. die selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Vorliegend ist eine Abschnittsbildung zulässig. Die genaue Grenzziehung ergibt sich aus dem Lageplan.

Nur durch den Beschluss über die Abschnittsbildung kann für die Baumaßnahme ein Beitrag erhoben werden. Ergeht der Beschluss nicht, müsste mit der Beitragserhebung so lange gewartet werden, bis die Straße in ihrer gesamten Länge ausgebaut wird.

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Beschluss:

Die Gemeinde Utecht beschließt zum Zweck der Beitragserhebung für die Baumaßnahme Ausbau eines Gehweges in Utecht an der K 5 Abzweig „dchenland“ Wirtschaftsweg die Bildung der Bauabschnitte (Baugrenzen) entsprechend dem Lageplan.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter: 7

davon anwesend: 6

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltungen: -

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:

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